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Informationen über Entsorgungskosten für Geschenkpapier, Seidenpapier und Geschenkband

Geschenkpapier

Liebe Kundin, lieber Kunde,
nachfolgend informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen des am 1.1.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes.

Diese Informationen sollen Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen, ob die Geschenkpapiere, Seidenpapiere oder Geschenkbänder, die Sie bei uns beziehen, unter die Regelungen des Verpackungsgesetzes fallen und somit Entsorgungsgebühren anfallen.

Hier als Schnellübersicht eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:


  • Bei allen Geschenkpapieren, Seidenpapieren, Geschenkbändern und Glasfolie des JUNG Lagersortiments sind die Entsorgungsgebühren bereits in den Verkaufspreisen beinhaltet und werden von uns an ein Duales System abgeführt. In unserer Rechnung wird ein Vermerk aufgeführt, der Ihnen als Nachweis gilt. Sie müssen sich somit bei Produkten des JUNG Lagersortimentes um nichts kümmern.

  • Bei allen kundenindividuellen Fertigungen, z.Bsp. Geschenkpapiere, Seidenpapiere oder Geschenkbänder mit Firmendruck oder JUNG Lagerdesigns in speziellen Ausführungen oder Verarbeitungen, muss von Ihnen geklärt werden, ob das Produkt entsorgungsgebührenpflichtig ist oder nicht und ob, falls Entsorgungsgebühren anfallen, diese von Ihnen oder von uns an das duale System abgeführt werden. Bitte lesen Sie dazu die Detailinformationen weiter unten. Falls Sie uns zur Abführung beauftragen, werden die anfallenden Entsorgungsgebühren als zusätzliche Artikelposition an Sie berechnet. In unserer Rechnung wird ein Vermerk aufgeführt, der Ihnen als Nachweis gilt. In der Regel besteht die Pflicht zur Abführung von Entsorgungsgebühren in allen Fällen, in denen die Produkte im Laden für die Kundenpräsentverpackung verwendet werden. Wenn die Produkte nicht an Endverbraucher ausgegeben werden, besteht in der Regel keine Entsorgungspflicht (z.Bsp. Geschenkpapier mit Firmendruck für Firmengeschenke). Keine Pflicht entsteht ebenfalls für alle Produkte, die außerhalb Deutschlands eingesetzt werden.
  • Nachfolgend detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben:

    Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackVO) ab.

    Hauptziele des Verpackungsgesetzes sind die Ausweitung der Recyclingquote und des Wettbewerbs. Ein größerer Teil des anfallenden Verpackungsmülls soll über die dualen Systeme erfasst werden. Die Regelungen sollen ein gesetzeskonformes Verhalten aller Marktteilnehmer sicherstellen und Trittbrettfahrerei reduzieren. Es soll dafür gesorgt werden, dass alle zu lizenzierenden Mengen tatsächlich an einem dualen System beteiligt werden.

    Die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ermöglicht, dass ab 2019 erstmals durch ein öffentliches Register LUCID einsehbar wird, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Die ZSVR ist für die Kontrolle der Systeme und Branchenlösungen, die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern, sowie die Standardisierung der Recyclingfähigkeit von Verpackungsprodukten verantwortlich.


    Unter www.verpackungsregister.org finden Sie weitere Informationen.


    JUNG Verpackungen GmbH ist bei LUCID mit der Nummer DE2134426557250 erfasst.


    Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des VerpackG. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.


    Nicht systembeteiligungspflichtig sind demgegenüber Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, sowie Verpackungen für den innerbetrieblichen Verbrauch.

    Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen - sie zählen zu den Verkaufsverpackungen. Merkmal einer Serviceverpackung ist i.d.R., dass der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackungen im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammenfällt.

    Geschenkpapiere, Seidenpapiere, Geschenkbänder und Glasfolie, die im Fachhandel zum Verpacken im Shop eingesetztwerden, gehören nach dieser Definition zu den Serviceverpackungen und sind deshalb systembeteiligungspflichtig.

    Ihre Pflichten als „Erstinverkehrsbringer“

    Erstinverkehrbringer müssen ihre mit Ware befüllten Verkaufs- und Serviceverpackungen bei einem behördlich festgestellten System für Verkaufsverpackungen gegen Zahlung entsprechender Entgelte (sogenannte Lizenzgebühren) beteiligen und grundsätzlich zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgeben.

    Bei Serviceverpackungen, zu denen auch Geschenkpapiere, Seidenpapiere und Geschenkbänder gehören, hat der Erstinverkehrbringer die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Systembeteiligung sowie die Meldepflichten auf einen der Vorvertreiber oder den Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu übertragen.


    Was müssen Sie tun?

    Option 1 Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen durch Sie als Erstinverkehrbringer

  • Sie schließen als Erstinverkehrbringer mit einem zugelassenen System für Verkaufsverpackungen einen Vertrag ab.
    Eine Liste der zugelassenen Systeme finden Sie unter:
    www.verpackungsregister.org/de/information-orientierung/hilfe-erklaerung/service/

  • Unabhängig hiervon ist es erforderlich, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Die Registrierung selbst ist kostenfrei.
    Eine Checkliste zur Vorbereitung der Registrierung finden Sie unter:
    www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/auf-einen-blick

  • Es gibt Verpackungen, die je nach Einsatz nicht lizenzpflichtig sind, z. B. für den innerbetrieblichen Verbrauch, Auslandsabsatz oder Tragetaschen, die nicht zum Zwecke des sofortigen Befüllens verwendet, sondern an den Endverbraucher als Produkt verkauft werden. Ob Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, können Sie im „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ unter:
    www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/katalog/ einsehen.

  • lhre individuellen Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und entsprechend berücksichtigt werden ggf. kann hierzu eine Anfrage bei der Zentralen Stelle hilfreich sein.

  • Die Lizenzgebühren für Serviceverpackungen werden - anders als bei Verkaufsverpackungen - erst mit der Abgabe an die Endverbraucher fällig.

  • Die regelmäßigen Mengenmeldungen müssen von Ihnen dann parallel an den von Ihnen beauftragten Systembetreiber und an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Die Häufigkeit der Meldungen wird durch Ihren beauftragten Systembetreiber vorgegeben.

  • Zum 15. Mai des Folgejahres müssen Sie für die jährlich in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Serviceverpackungen grundsätzlich eine Vollständigkeitserklärung an die Zentrale Stelle abgeben.

  • Wenn Sie nicht mehr als 50 Tonnen Papier- oder nicht mehr als 30 Tonnen Leichtverpackungen (u.a. Kunststoffe, Aluminium und Verbunde) pro Jahr in Verkehr bringen, entfällt die unaufgeforderte Abgabe der Vollständigkeitserklärung. Sie ist dann nur auf Verlangen der Zentralen Stelle erforderlich. Die Lizenzierung ist dennoch notwendig.


  • Option 2 Übertragung der Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen auf den Vorvertreiber - gilt nur für Serviceverpackungen


  • Sie können sich als Erstinverkehrbringer der Pflicht zur Beteiligung an einem System durch Übertragung auf lhren Vorvertreiber entledigen.

  • Mit der Übertragung geht die Pflicht zur Beauftragung eines Systems auf den Vorvertreiber über.

  • Dieser trifft dann auch die Entscheidung, welches System er beauftragt. Die Lizenzgebühren, einschließlich anfallender Nebenkosten, werden dann im Ergebnis dem Erstinverkehrbringer in Rechnung gestellt.

  • Der Vorvertreiber ist nach Übertragung der Beteiligungspflicht auch zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung für diese Serviceverpackungen verpflichtet.

  • Der Vorteil für Sie ist, dass Sie als Erstinverkehrbringer der Serviceverpackungen von dem Aufwand der Beauftragung des Systems und der Abgabe der Vollständigkeitserklärung befreit werden.

  • Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie die als Kunde besagten Pflichten für Serviceverpackungen auf uns übertragen wollen.

  • Unsere Ausführungen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
    Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wird für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen.