1. Allgemeines
Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Käufer ist auf diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen worden und erklärt sich mit deren Geltung ausdrücklich einverstanden. Lieferungs- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt oder dem Verkäufer nachträglich als Gegenbestätigung zugestellt wurden und er ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Bedingungen, sowie Änderungen von Zeichnungen, Vorlagen sowie Korrekturabzügen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich zur Kenntnis genommen und schriftlich gegenbestätigt hat. Unter grundsätzlicher Bindung des Käufers an den Auftrag behält sich der Verkäufer vor, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Auftrags in der Hauptverwaltung einzelne Vertragsbedingungen den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Liegen bei Auftragseingang nicht alle zur Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Unterlagen komplett vor, so beginnt diese Frist am Tage des Eingangs der letzten erforderlichen Unterlage.
Der Auftrag gilt dann mit den schriftlich vom Verkäufer abgeänderten Bedingungen, falls der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage nach Auftragsbestätigungsdatum schriftlich beim Verkäufer eingehend widerspricht. Im Widerspruchsfalle sind beide Vertragsparteien berechtigt, innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Widerspruchs den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf sein Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Mündliche Nebenabreden, oder Änderungswünsche jeglicher Art werden nur rechtswirksam, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und innerhalb einer Woche vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2. Preise
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, bei allen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere in Fällen von Lohnerhöhungen, von Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe, der Steuern, der Transportkosten, sowie Valutaänderungen die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen, sofern diese zusammen mehr als 5 % ausmachen. Dies gilt nur, sofern die vereinbarte Lieferzeit länger als 4 Monate ist. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier bzw. Einschlagfolie und Kartons der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet. Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Aufträge nach besonderen Vorlagen - Druckvorbereitungskosten - Klischeekostenrechnung
Ist vertraglich vereinbart, daß bei Aufträgen nach besonderen Vorlagen die hierzu erforderlichen Druckunterlagen,
wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Datensätze, Vorlagen, Filme, Korrekturabzüge, Proofs, Klischees, Druckplatten, Druckwalzen oder Werkzeuge, vom Verkäufer herzustellen sind, werden diese vom Verkäufer in der erforderlichen Anzahl und Beschaffenheit hergestellt und dem Käufer die beim Verkäufer angefallenen Kosten berechnet, wobei der Verkäufer 1/3 dieser Kosten selbst trägt. Angaben der Reisenden des Verkäufers über die ungefähre geschätzte Höhe der anfallenden anteiligen Kosten sind unverbindlich. Auf besonderen Wunsch des Käufers übermittelt der Verkäufer hinsichtlich der zu erwartenden anteiligen Herstellungskosten besondere verbindliche Kostenvoranschläge.
Alle anfallenden Druckvorbereitungskosten werden mit der Klischeekostenrechnung berechnet. Diese wird mit der Auftragsbestätigung übersandt und ist sofort nach Rechnungseingang netto zur Zahlung fällig.
Der Käufer kann die Herausgabe der Druckunterlagen vom Verkäufer nur verlangen, wenn er den Kostenanteil des Verkäufers bezahlt. Bis dahin bleibt der Verkäufer gemeinsam mit dem Käufer Miteigentümer der Druckunterlagen, das Besitzrecht steht ihm jedoch so lange alleine zu. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle im Miteigentum stehenden Gegenstände mindestens 5 Jahre nach Herstellung mit Sorgfalt aufzubewahren.
4. Lagerung
Die Lagerung von Waren, Vorlagen, Klischees, Werkzeugen usw. des Käufers beim Verkäufer erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Werden anteilig berechnete Klischees, Walzenbezüge usw. durch natürliche Abnutzung bzw. Lagerung unbrauchbar, so werden diese für den Folgeauftrag neu hergestellt und wiederum anteilig berechnet, der Käufer wird mit der neuen Auftragsbestätigung hierauf hingewiesen.
5. Schutzrechte
Das Urheberrecht an allen vom Verkäufer hergestellten Gegenständen (wie z. B. Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Dessins, Klischees, Druckwalzen und Werkzeugen) steht mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck dem Verkäufer alleine zu, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Das Eigentums- und Urheberrecht gilt auch für die Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Korrekturabzüge und andere Unterlagen des Verkäufers, diese darf der Käufer Dritten nicht zugänglich machen. Der Käufer haftet für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte des Verkäufers und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die etwa durch einen unbefugten Gebrauch fremder Rechte entstehen können.
6. Herstellungsvermerke
Vom Verkäufer hergestellte Waren dürfen mit Herstellungsvermerken versehen werden.
7. Lieferung
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Verzögerungen, Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Transportschäden sind sofort durch den Empfänger beim zuständigen Transportunternehmen (Post, Paketdienst, Bahn, Spediteur) geltend zu machen.
Teillieferungen sind zulässig und werden jeweils bei Lieferung in Rechnung gestellt. Die Lieferfrist beginnt mit der Klarstellung sämtlicher zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen, insbesondere nach Vorliegen aller erforderlichen Klischees, Werkzeuge und Druckgenehmigung seitens des Käufers, sowie der vorbehaltlosen Anerkennung und Bezahlung der Kosten gemäß Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Käufer mitgeteilt ist. Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist entsprechend.
Im Falle höherer Gewalt und vom Verkäufer nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung (wie z. B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der Öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsunterbrechungen usw.) hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen. Verzögerungen der Lieferung, die auf Änderungswünschen des Käufers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, vor Geltendmachung weiterer Ansprüche oder der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen.
8. Verzug, Rücktritt und Schadensersatz
Im Falle des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag und im Falle des Verzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Frist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungsverzug hinsichtlich der Klischeekostenrechnungen, oder vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen vorliegt. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer hinsichtlich weiterer bereits erteilter Aufträge zu, wenn der Käufer mit der Zahlung einer bereits erfolgten Lieferung oder sonst in Verzug gerät.
Im Falle der Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Schadensersatz ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden incl. entgangenem Gewinn, oder einen Betrag von 25 % des Auftragswertes pauschal nach seiner Wahl zu verlangen.
Unabhängig von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist der Käufer verpflichtet, die bis dahin entstandenen Druckvorbereitungskosten lt. Klischeekostenrechnungen nach Ziffer 3 in voller Höhe zu bezahlen. Im Falle der Pauschalierung ist der Käufer berechtigt nachzuweisen, daß ein Schaden und Gewinnausfall in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden ist.
9. Mehr- oder Minderlieferung - Größen- und Stärkentoleranzen - Rollengewichte - Mengenabweichungen:
Bei allen Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zum Auftragspreis zulässig.
Gewichtsabweichungen - Maßabweichungen: Aus produktionstechnischen Gründen gelten für alle Lieferungen folgende Toleranzen:
Erzeugnisse aus: |
Papier ab 60 g/m2 |
Papier unter 60 g/m2 |
Folie |
Flächengewicht / Folienstärke |
+/ – 5% |
+/ – 15% |
+/– 20% |
Rollenbreite |
+/– 5 mm |
+/ – 10 mm |
+/– 5 mm |
Formate |
+/– 5 mm |
+/ – 20 mm |
+/– 10% |
Rollengewichte: GN 50 cm breit ca. 26 kg, 75 cm breit ca. 39 kg, Rollendurchmesser bis ca. 23 cm, falls kleinere Rollen anfallen, wird entsprechend höhere Rollenzahl geliefert. Andere Breiten und Sorten entsprechend.
10. Korrekturabzüge / Druckgenehmigungen
Korrekturabzüge werden nur unterbreitet, wenn es der Käufer ausdrücklich schriftlich verlangt, oder wenn der Verkäufer dies für nötig hält. In diesen Fällen kann die Druckgenehmigung nur durch Hereingabe der vorbehaltlos unterschriebenen und anerkannten Korrekturabzug-Formular-Vordrucke erteilt werden. Die Festlegungen auf den Formularvordrucken sind verbindlich und ebenfalls Gegenstand des Auftrages. Notwendige Änderungen werden zu den festgesetzten Bedingungen durchgeführt und zusätzlich berechnet. Für die vom Käufer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer nicht. Wünscht der Käufer die Vorlage eines Probeabzuges nicht, so haftet der Verkäufer nicht für Stand-, Druck- oder Satzfehler.
Das gleiche gilt bei Änderungswünschen des Käufers nach erfolgter Druckgenehmigung. Alle aus Änderungen entstehenden Spesen und Kosten, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Käufers.
Verweigert der Käufer die Druck- bzw. Herstellungsgenehmigung innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Datum des Korrekturabzuges, bzw. verweigert er die unwiderrufliche Zahlung der Druckvorbereitungskosten lt. Klischeerechnungen (Ziffer 3 + 10) innerhalb dieser Frist, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, die Rechte aus Ziff. 8 dieser Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
Das gleiche gilt in dem Fall, in dem der Käufer nach Aufforderung die zur Produktion erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Das Recht des Verkäufers, Erfüllung des Vertrages zu verlangen, bleibt hierdurch unberührt.
11. Druck
Die Drucke werden im Flexodruckverfahren hergestellt. Für Deluxe-Papiertragetaschen wird teilweise auch der Bogenoffsetdruck eingesetzt. Für Siegelmarken und bedruckte Bänder wird Heißfolienprägedruck und Siebdruck eingesetzt. Der Verkäufer verwendet für den Druck normale Druckfarben und Prägefolien. Wenn besondere Ansprüche an die Farben oder Prägefolien, wie z.B. Farbton, Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der Käufer bei Auftragserteilung schriftlich besonders darauf hinweisen.
Die Abriebfestigkeit der Druckfarben und Prägefoliendrucke kann grundsätzlich nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farb- oder Folientype, sowie Bedruckstoff, mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten. Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Verkäufer nicht. Kleinere Abweichungen der Farben, sowie Farbschwankungen innerhalb der Auflage, oder von Auflage zu Auflage, sind unumgänglich und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt verstärkt für Kleinauflagen unter 20.000 Druckmeter pro Ausführung. Die Geruchsentwicklung von Farben, insbesondere UV-Farben, ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Die im Auftrag aufgeführten Farben oder Prägefolien der Jung-Hausfarbenskala werden in der Reihenfolge des Auftragstextes gedruckt. Im Nebeneinanderdruck auf weißem Grund ist im Rahmen der üblichen Toleranzen etwa der optische Farbton lt. Farbskala zu erwarten.
Da die Farben teilweise stark durchscheinend sind, treten bei Übereinanderdrucken, oder Drucken auf farbige Bedruckstoffe, starke optische Farbtonveränderungen auf. Der Käufer kann in diesen Fällen nicht den optischen Farbtonausfall verlangen, wie er beim Druck auf weißem Grund entstehen würde. Drucke auf unterschiedliche Materialien ergeben zwangsläufig verschiedene optische Farb- und Oberflächenwirkungen. Daher ist eine farbliche und optische Übereinstimmung zwischen bedruckten Einschlagpapieren und bedruckten Tragetaschen, oder ähnlichen Produkten aus Folie und/oder Papier selbst dann nicht möglich, wenn die selben Druckfarben eingesetzt werden.
Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials sowie die handelsüblichen Abweichungen vom Muster, sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen fototechnisch oder digital hergestellten Prüfdrucken, Maschinenandruck und Auflagendruck bleiben vorbehalten. Geringfügige Passerschwankungen sind kein Grund zur Mängelrüge.
Je nach Papiersorte und Aufdruck ist das Durchscheinen des innenseitigen Firmendruckes möglich. Wenn zur Erzielung hochwertiger Druckergebnisse gestrichene Rohpapiere eingesetzt werden, ist unter Belastung das Aufbrechen des Papierstriches, welches bei stark bedruckten Flächen besonders auffällt, nicht zu vermeiden.
Je nach Auftragsgröße und Produktionsart kann bei Rollenpapieren das Dessin nach innen oder außen gewickelt werden. Wünscht der Käufer einen bestimmten Wickelsinn, muß er das bei Auftragserteilung schriftlich verlangen und die Umrollkosten zusätzlich bezahlen. Deluxe-Tragetaschen werden in mehreren Arbeitsschritten manuell konfektioniert. Die dabei entstehenden Bearbeitungsspuren, Leimspuren und sonstige Bearbeitungsmerkmale, sind unumgänglich, und stellen deshalb keinen Reklamationsgrund dar.
Bei Heißfolienprägedrucken sind aus technischen Gründen, je nach Folientype, Bedruckstoff und Druckbild, unterschiedlich deutlich sichtbare Abrisskanten bzw. sonstige prägetypischen Erscheinungen nicht zu vermeiden. Abweichungen in Farbton, Gesamtoptik und Eigenschaften sind bei Wiederholauflagen aus technischen Gründen unvermeidlich. Prägedrucke und Siebdrucke auf Textilbänder neigen wegen der Gewebestruktur je nach Belastung zu starkem Farbabrieb. Dies alles berechtigt den Käufer nicht zur Mängelrüge, zur Verweigerung der Annahme der Ware, oder zu einer Preisminderung.
Für die Druckergebnisse von Fremdklischees wird vom Verkäufer jede Haftung abgelehnt. Bei Kunststofferzeugnissen können keine Garantien für Wanderungen von Weichmachern, paraffinlösliche Farbstoffe und die sich daraus ergebenden Folgen übernommen werden. Ohne besondere Anweisung von Seiten des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekanntem Herstellungsverfahren. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, Stellung zu nehmen. Technische, bzw. durch den allgemeinen Fortschritt verursachte Änderungen der Produkte sind vorbehalten.
12. Haftung und Gewährleistung
Die vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Eingang der Ware sorgfältig auf Fehler zu prüfen.
Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, können nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich für den Käufer nachgebessert oder durch Rücknahme der mangelhaften und durch Neuauslieferung mangelfreier Erzeugnisse ausgeglichen werden.
Bei der Fertigung von Siegelmarken, Beuteln, Tragetaschen und bedruckten Einschlagpapieren, Bändern, sowie ähnlichen Erzeugnissen, ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ist der Anteil mangelhafter Stücke oder Meter größer als 3 %, so kann der Verkäufer die darüber hinausgehenden fehlerhaften Stücke nach seiner Wahl nachbessern oder ersetzen bzw. zurücknehmen und gutschreiben. Der Käufer hat dann nur die fehlerhaften, und zwar alle fehlerhaften Stücke, auszusortieren und zurückzugeben.
Wenn es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich scheint, bzw. falls der Käufer nicht sofort die gesamte Ware durchsortieren will, kann der Verkäufer festlegen, daß ein evtl. nötiger Austausch, oder eine Rücksendung mit Gutschrift der fehlerhaften Stücke auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird (z. B. bis zum Aufbrauch der Ware). Der Käufer hat dann alle fehlerhaften Stücke, die sich während der Verwendung der angebrochenen Ware finden, aufzubewahren und gesammelt zurückzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, auf schriftlichen Wunsch des Verkäufers die gelieferte Ware, oder Stichproben, bzw. Teilmengen davon, zum Zwecke der Prüfung behaupteter Mängel, oder zur Nachbesserung, auf Kosten des Verkäufers (billigster Versandweg) an diesen zurückzusenden. Für eine einseitig vom Käufer gewünschte Rücksendung muß der Käufer vorher vom Verkäufer schriftliche Genehmigung erhalten haben.
Die Rüge offensichtlicher Mängel muß binnen 14 Tage nach Wareneingang beim Verkäufer schriftlich eingehend erfolgen.
Versteckte Mängel können längstens auf die Dauer von 6 Monaten nach Absendung der Ware gerügt werden. Sie sind aber nur dann rügbar, wenn die Mängel nachweislich vor Zugang der Ware eingetreten sind und die Unbrauchbarkeit der Erzeugnisse oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit herbeigeführt haben.
Auch in diesem Falle steht dem Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzleistung nach seiner Wahl zu. Der Käufer ist nur dann zur Wandelung oder Minderung berechtigt, wenn zuvor eine Nachbesserung oder Nachlieferung durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen steht dem Verkäufer eine Frist von 8 Wochen nach Eingang der beanstandeten Ware zu.
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Ansprüche aus sonstigen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
Bei vollautomatischer Taschen- und Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese der Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen. Geringfügig hierbei auftretende Schwankungen sind kein Grund zur Mängelrüge.
13. Zahlung
Es gelten die im Auftragsschein vereinbarten Zahlungstermine.
Zahlungen sind nur an den Verkäufer zu leisten, die Beauftragten sind nur unter Vorlage einer vom Verkäufer ausgestellten Quittung befugt, Zahlungsmittel entgegenzunehmen.
Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung und erfolgt stets ohne Skontoabzug. Die Spesen für Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Dem Käufer steht wegen etwaiger eigener Ansprüche aus diesen oder anderen Vertragsverhältnissen mit dem Verkäufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu.
Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen banküblichen Zinssatzes für Überziehungsgelder zu entrichten. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt, oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen.
14. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neuen Sache bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks oder Wechseln vor.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung, über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Verkäufer über. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z. B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist zwischen den Parteien vereinbart, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über die Gültigkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen, auch nach dem möglicherweise erfolgten Rücktritt einer Partei vom Vertrag, Rastatt/ Baden ist.
Für die Durchführung von Mahnverfahren wird der ausschließliche Gerichtsstand Rastatt/Baden vereinbart. Auch auf Auslandsgeschäfte ist deutsches Recht anzuwenden.
16.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluß.
Unsere aktuellen AGB (PDF)