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1. Allgemeines
Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Der Käufer ist auf diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen
worden und erklärt sich mit deren Geltung ausdrücklich einverstanden.
Lieferungs- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen
in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn
sie der Bestellung zugrunde gelegt oder dem Verkäufer nachträglich als
Gegenbestätigung zugestellt wurden und er ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen
Bedingungen, sowie Änderungen von Zeichnungen, Vorlagen sowie Korrekturabzügen
verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich zur Kenntnis
genommen und schriftlich gegenbestätigt hat. Unter grundsätzlicher Bindung
des Käufers an den Auftrag behält sich der Verkäufer vor, innerhalb von
14 Tagen nach Eingang des Auftrags in der Hauptverwaltung einzelne Vertragsbedingungen
den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Liegen bei Auftragseingang
nicht alle zur Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Unterlagen komplett
vor, so beginnt diese Frist am Tage des Eingangs der letzten erforderlichen
Unterlage.
Der Auftrag gilt dann mit den schriftlich vom Verkäufer abgeänderten Bedingungen,
falls der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage nach Auftragsbestätigungsdatum
schriftlich beim Verkäufer eingehend widerspricht. Im Widerspruchsfalle
sind beide Vertragsparteien berechtigt, innerhalb von 10 Tagen ab Eingang
des Widerspruchs den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Verkäufer
verpflichtet sich, den Käufer auf sein Widerspruchsrecht ausdrücklich
hinzuweisen. Mündliche Nebenabreden, oder Änderungswünsche jeglicher Art
werden nur rechtswirksam, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig schriftlich
mitgeteilt und innerhalb einer Woche vom Verkäufer schriftlich bestätigt
werden.
2. Preise
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, bei allen
Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere
in Fällen von Lohnerhöhungen, von Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe,
der Steuern, der Transportkosten, sowie Valutaänderungen die vereinbarten
Preise um den anteiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen,
sofern diese zusammen mehr als 5 % ausmachen. Dies gilt nur, sofern die
vereinbarte Lieferzeit länger als 4 Monate ist. Der Verkäufer haftet für
ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Wird die Ware nach Gewicht
in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier
bzw. Einschlagfolie und Kartons der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung
gestellt.
3. Aufträge nach besonderen Vorlagen - Druckvorbereitungskosten -
Klischeekostenrechnung
Ist vertraglich vereinbart, daß bei Aufträgen nach besonderen Vorlagen
die hierzu erforderlichen Druckunterlagen,
wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Datensätze, Vorlagen, Filme, Korrekturabzüge,
Proofs, Klischees, Druckplatten, Druckwalzen oder Werkzeuge, vom Verkäufer
herzustellen sind, werden diese vom Verkäufer in der erforderlichen Anzahl
und Beschaffenheit hergestellt und dem Käufer die beim Verkäufer angefallenen
Kosten berechnet, wobei der Verkäufer 1/3 dieser Kosten selbst trägt.
Angaben der Reisenden des Verkäufers über die ungefähre geschätzte Höhe
der anfallenden anteiligen Kosten sind unverbindlich. Auf besonderen Wunsch
des Käufers übermittelt der Verkäufer hinsichtlich der zu erwartenden
anteiligen Herstellungskosten besondere verbindliche Kostenvoranschläge.
Alle anfallenden Druckvorbereitungskosten werden mit der Klischeekostenrechnung
berechnet. Diese wird mit der Auftragsbestätigung übersandt und ist sofort
nach Rechnungseingang netto zur Zahlung fällig.
Der Käufer kann die Herausgabe der Druckunterlagen vom Verkäufer nur verlangen,
wenn er den Kostenanteil des Verkäufers bezahlt. Bis dahin bleibt der
Verkäufer gemeinsam mit dem Käufer Miteigentümer der Druckunterlagen,
das Besitzrecht steht ihm jedoch so lange alleine zu. Der Verkäufer verpflichtet
sich, alle im Miteigentum stehenden Gegenstände mindestens 5 Jahre nach
Herstellung mit Sorgfalt aufzubewahren.
4. Lagerung
Die Lagerung von Waren, Vorlagen, Klischees, Werkzeugen usw. des Käufers
beim Verkäufer erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Werden anteilig berechnete Klischees, Walzenbezüge usw. durch natürliche
Abnutzung bzw. Lagerung unbrauchbar, so werden diese für den Folgeauftrag
neu hergestellt und wiederum anteilig berechnet, der Käufer wird mit der
neuen Auftragsbestätigung hierauf hingewiesen.
5. Schutzrechte
Das Urheberrecht an allen vom Verkäufer hergestellten Gegenständen (wie
z. B. Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Dessins, Klischees, Druckwalzen
und Werkzeugen) steht mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem
Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck dem Verkäufer alleine zu,
falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Das Eigentums- und Urheberrecht gilt auch für die Kostenvoranschläge,
Zeichnungen, Korrekturabzüge und andere Unterlagen des Verkäufers, diese
darf der Käufer Dritten nicht zugänglich machen. Der Käufer haftet für
die Aufrechterhaltung der Schutzrechte des Verkäufers und stellt den Verkäufer
von allen Ansprüchen Dritter frei, die etwa durch einen unbefugten Gebrauch
fremder Rechte entstehen können.
6. Herstellungsvermerke
Vom Verkäufer hergestellte Waren dürfen mit Herstellungsvermerken versehen
werden.
7. Lieferung
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Für Verzögerungen, Beschädigungen und Verluste während des Transports
wird keine Haftung übernommen. Transportschäden sind sofort durch den
Empfänger beim zuständigen Transportunternehmen (Post, Paketdienst, Bahn,
Spediteur) geltend zu machen. Teillieferungen sind zulässig und werden
jeweils bei Lieferung in Rechnung gestellt. Die Lieferfrist beginnt mit
der Klarstellung sämtlicher zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen,
insbesondere nach Vorliegen aller erforderlichen Klischees, Werkzeuge
und Druckgenehmigung seitens des Käufers, sowie der vorbehaltlosen Anerkennung
und Bezahlung der Kosten gemäß Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist
versandbereit und dies dem Käufer mitgeteilt ist. Bei nachträglicher Auftragsänderung
verlängert sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist
entsprechend.
Im Falle höherer Gewalt und vom Verkäufer nicht zu vertretender Unmöglichkeit
der Leistung (wie z. B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der Öffentlichen
Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten,
Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsunterbrechungen usw.) hat der
Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern
oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche
entstehen. Verzögerungen der Lieferung, die auf Änderungswünschen des
Käufers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, vor Geltendmachung
weiterer Ansprüche oder der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dem Verkäufer
eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen.
8. Verzug, Rücktritt und Schadensersatz
Im Falle des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag und im Falle des Verzuges
des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Frist von
10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungsverzug hinsichtlich der Klischeekostenrechnungen,
oder vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen vorliegt. Die gleichen
Rechte stehen dem Verkäufer hinsichtlich weiterer bereits erteilter Aufträge
zu, wenn der Käufer mit der Zahlung einer bereits erfolgten Lieferung
oder sonst in Verzug gerät.
Im Falle der Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Schadensersatz
ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden incl.
entgangenem Gewinn, oder einen Betrag von 25 % des Auftragswertes pauschal
nach seiner Wahl zu verlangen.
Unabhängig von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung
ist der Käufer verpflichtet, die bis dahin entstandenen Druckvorbereitungskosten
lt. Klischeekostenrechnungen nach Ziffer 3 in voller Höhe zu bezahlen.
Im Falle der Pauschalierung ist der Käufer berechtigt nachzuweisen, daß
ein Schaden und Gewinnausfall in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden
ist.
9. Mehr- oder Minderlieferung - Größen- und Stärkentoleranzen - Rollengewichte
- Mengenabweichungen:
Bei allen Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 %
der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zum
Auftragspreis zulässig.
Gewichtsabweichungen - Maßabweichungen: Aus produktionstechnischen
Gründen gelten für alle Lieferungen folgende Toleranzen:
| Erzeugnisse aus: |
Papier
ab 60 g/qm |
Papier
unter 60 g/qm |
Folie |
| Flächengewicht / Folienstärke |
+/ – 5% |
+/ – 15% |
+/– 20% |
| Rollenbreite |
+/– 5 mm |
+/ – 10 mm |
+/– 5 mm |
| Formate |
+/– 5 mm |
+/ – 20 mm |
+/– 10% |
Rollengewichte: GN 50 cm breit ca. 26 kg, 75 cm breit ca. 39 kg,
Rollendurchmesser bis ca. 23 cm, falls kleinere Rollen anfallen, wird entsprechend
höhere Rollenzahl geliefert. Andere Breiten und Sorten entsprechend.
10. Korrekturabzüge / Druckgenehmigungen
Korrekturabzüge werden nur unterbreitet, wenn es der Käufer ausdrücklich
schriftlich verlangt, oder wenn der Verkäufer dies für nötig hält. In
diesen Fällen kann die Druckgenehmigung nur durch Hereingabe der vorbehaltlos
unterschriebenen und anerkannten Korrekturabzug-Formular-Vordrucke erteilt
werden. Die Festlegungen auf den Formularvordrucken sind verbindlich und
ebenfalls Gegenstand des Auftrages. Notwendige Änderungen werden zu den
festgesetzten Bedingungen durchgeführt und zusätzlich berechnet. Für die
vom Käufer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer nicht. Wünscht der
Käufer die Vorlage eines Probeabzuges nicht, so haftet der Verkäufer nicht
für Stand-, Druck- oder Satzfehler.
Das gleiche gilt bei Änderungswünschen des Käufers nach erfolgter Druckgenehmigung.
Alle aus Änderungen entstehenden Spesen und Kosten, einschließlich der
Kosten des Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Käufers.
Verweigert der Käufer die Druck- bzw. Herstellungsgenehmigung innerhalb
von 10 Tagen, gerechnet ab Datum des Korrekturabzuges, bzw. verweigert
er die unwiderrufliche Zahlung der Druckvorbereitungskosten lt. Klischeerechnungen
(Ziffer 3 + 10) innerhalb dieser Frist, so ist der Verkäufer nach Setzung
einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, die Rechte aus Ziff. 8 dieser
Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
Das gleiche gilt in dem Fall, in dem der Käufer nach Aufforderung die
zur Produktion erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Das Recht des
Verkäufers, Erfüllung des Vertrages zu verlangen, bleibt hierdurch unberührt.
11. Druck
Die Drucke werden im Flexodruckverfahren hergestellt. Für Deluxe-Papiertragetaschen
wird teilweise auch der Bogenoffsetdruck eingesetzt. Für Siegelmarken
und bedruckte Bänder wird Heißfolienprägedruck und Siebdruck eingesetzt.
Der Verkäufer verwendet für den Druck normale Druckfarben und Prägefolien.
Wenn besondere Ansprüche an die Farben oder Prägefolien, wie z.B. Farbton,
Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden,
muß der Käufer bei Auftragserteilung schriftlich besonders darauf hinweisen.
Die Abriebfestigkeit der Druckfarben und Prägefoliendrucke kann grundsätzlich
nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farb- oder Folientype,
sowie Bedruckstoff, mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung
kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten.
Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Verkäufer nicht. Kleinere Abweichungen
der Farben, sowie Farbschwankungen innerhalb der Auflage, oder von Auflage
zu Auflage, sind unumgänglich und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt verstärkt für Kleinauflagen unter 20.000 Druckmeter pro Ausführung.
Die Geruchsentwicklung von Farben, insbesondere UV-Farben, ist nicht zu
vermeiden und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Die im Auftrag aufgeführten Farben oder Prägefolien der Jung-Hausfarbenskala
werden in der Reihenfolge des Auftragstextes gedruckt. Im Nebeneinanderdruck
auf weißem Grund ist im Rahmen der üblichen Toleranzen etwa der optische
Farbton lt. Farbskala zu erwarten.
Da die Farben teilweise stark durchscheinend sind, treten bei Übereinanderdrucken,
oder Drucken auf farbige Bedruckstoffe, starke optische Farbtonveränderungen
auf. Der Käufer kann in diesen Fällen nicht den optischen Farbtonausfall
verlangen, wie er beim Druck auf weißem Grund entstehen würde. Drucke
auf unterschiedliche Materialien ergeben zwangsläufig verschiedene optische
Farb- und Oberflächenwirkungen. Daher ist eine farbliche und optische
Übereinstimmung zwischen bedruckten Einschlagpapieren und bedruckten Tragetaschen,
oder ähnlichen Produkten aus Folie und/oder Papier selbst dann nicht möglich,
wenn die selben Druckfarben eingesetzt werden.
Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials sowie die
handelsüblichen Abweichungen vom Muster, sowie durch Drucktechnik bedingte
Unterschiede zwischen fototechnisch oder digital hergestellten Prüfdrucken,
Maschinenandruck und Auflagendruck bleiben vorbehalten. Geringfügige Passerschwankungen
sind kein Grund zur Mängelrüge.
Je nach Papiersorte und Aufdruck ist das Durchscheinen des innenseitigen
Firmendruckes möglich. Wenn zur Erzielung hochwertiger Druckergebnisse
gestrichene Rohpapiere eingesetzt werden, ist unter Belastung das Aufbrechen
des Papierstriches, welches bei stark bedruckten Flächen besonders auffällt,
nicht zu vermeiden.
Je nach Auftragsgröße und Produktionsart kann bei Rollenpapieren das Dessin
nach innen oder außen gewickelt werden. Wünscht der Käufer einen bestimmten
Wickelsinn, muß er das bei Auftragserteilung schriftlich verlangen und
die Umrollkosten zusätzlich bezahlen. Deluxe-Tragetaschen werden in mehreren
Arbeitsschritten manuell konfektioniert. Die dabei entstehenden Bearbeitungsspuren,
Leimspuren und sonstige Bearbeitungsmerkmale, sind unumgänglich, und stellen
deshalb keinen Reklamationsgrund dar.
Bei Heißfolienprägedrucken sind aus technischen Gründen, je nach Folientype,
Bedruckstoff und Druckbild, unterschiedlich deutlich sichtbare Abrisskanten
bzw. sonstige prägetypischen Erscheinungen nicht zu vermeiden. Abweichungen
in Farbton, Gesamtoptik und Eigenschaften sind bei Wiederholauflagen aus
technischen Gründen unvermeidlich. Prägedrucke und Siebdrucke auf Textilbänder
neigen wegen der Gewebestruktur je nach Belastung zu starkem Farbabrieb.
Dies alles berechtigt den Käufer nicht zur Mängelrüge, zur Verweigerung
der Annahme der Ware, oder zu einer Preisminderung.
Für die Druckergebnisse von Fremdklischees wird vom Verkäufer jede Haftung
abgelehnt. Bei Kunststofferzeugnissen können keine Garantien für Wanderungen
von Weichmachern, paraffinlösliche Farbstoffe und die sich daraus ergebenden
Folgen übernommen werden. Ohne besondere Anweisung von Seiten des Käufers
erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und
nach bekanntem Herstellungsverfahren. In der Folge können Mängelrügen
in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht
erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften
des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben
hat, Stellung zu nehmen.
Technische, bzw. durch den allgemeinen Fortschritt verursachte Änderungen
der Produkte sind vorbehalten.
12. Haftung und Gewährleistung
Die vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Eingang
der Ware sorgfältig auf Fehler zu prüfen.
Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, können nach Wahl des
Verkäufers unentgeltlich für den Käufer nachgebessert oder durch Rücknahme
der mangelhaften und durch Neuauslieferung mangelfreier Erzeugnisse ausgeglichen
werden.
Bei der Fertigung von Siegelmarken, Beuteln, Tragetaschen und bedruckten
Einschlagpapieren, Bändern, sowie ähnlichen Erzeugnissen, ist der Anfall
einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht
zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden,
gleichgültig, ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck
liegt. Ist der Anteil mangelhafter Stücke oder Meter größer als 3 %, so
kann der Verkäufer die darüber hinausgehenden fehlerhaften Stücke nach
seiner Wahl nachbessern oder ersetzen bzw. zurücknehmen und gutschreiben.
Der Käufer hat dann nur die fehlerhaften, und zwar alle fehlerhaften Stücke,
auszusortieren und zurückzugeben.
Wenn es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich scheint, bzw. falls
der Käufer nicht sofort die gesamte Ware durchsortieren will, kann der
Verkäufer festlegen, daß ein evtl. nötiger Austausch, oder eine Rücksendung
mit Gutschrift der fehlerhaften Stücke auch zu einem späteren Zeitpunkt
vorgenommen wird (z. B. bis zum Aufbrauch der Ware). Der Käufer hat dann
alle fehlerhaften Stücke, die sich während der Verwendung der angebrochenen
Ware finden, aufzubewahren und gesammelt zurückzugeben. Der Käufer ist
verpflichtet, auf schriftlichen Wunsch des Verkäufers die gelieferte Ware,
oder Stichproben, bzw. Teilmengen davon, zum Zwecke der Prüfung behaupteter
Mängel, oder zur Nachbesserung, auf Kosten des Verkäufers (billigster
Versandweg) an diesen zurückzusenden. Für eine einseitig vom Käufer gewünschte
Rücksendung muß der Käufer vorher vom Verkäufer schriftliche Genehmigung
erhalten haben.
Die Rüge offensichtlicher Mängel muß binnen 14 Tage nach Wareneingang
beim Verkäufer schriftlich eingehend erfolgen.
Versteckte Mängel können längstens auf die Dauer von 6 Monaten nach Absendung
der Ware gerügt werden. Sie sind aber nur dann rügbar, wenn die Mängel
nachweislich vor Zugang der Ware eingetreten sind und die Unbrauchbarkeit
der Erzeugnisse oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit
herbeigeführt haben.
Auch in diesem Falle steht dem Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder
Ersatzleistung nach seiner Wahl zu. Der Käufer ist nur dann zur Wandelung
oder Minderung berechtigt, wenn zuvor eine Nachbesserung oder Nachlieferung
durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen steht dem Verkäufer eine Frist von 8 Wochen nach
Eingang der beanstandeten Ware zu.
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind oder Ansprüche aus sonstigen Sach- oder Rechtsmängeln
sind ausgeschlossen.
Bei vollautomatischer Taschen- und Beutelfertigung erfolgt automatische
Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese der Lieferung und Mengenberechnung
zugrunde zu legen. Geringfügig hierbei auftretende Schwankungen sind kein
Grund zur Mängelrüge.
13. Zahlung
Es gelten die im Auftragsschein vereinbarten Zahlungstermine.
Zahlungen sind nur an den Verkäufer zu leisten, die Beauftragten sind
nur unter Vorlage einer vom Verkäufer ausgestellten Quittung befugt, Zahlungsmittel
entgegenzunehmen.
Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung und erfolgt stets
ohne Skontoabzug. Die Spesen für Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Dem Käufer steht wegen etwaiger eigener Ansprüche aus diesen oder anderen
Vertragsverhältnissen mit dem Verkäufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht
zu.
Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen banküblichen
Zinssatzes für Überziehungsgelder zu entrichten. Wird eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt, oder
gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer die sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen.
14. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten
Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden
neuen Sache bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung
von Schecks oder Wechseln vor.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung,
über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern.
Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung
geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung
auf den Verkäufer über. Außergewöhnliche Verfügungen, wie
z. B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung
des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter
auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist zwischen den Parteien
vereinbart, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertrag, auch über die Gültigkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen,
auch nach dem möglicherweise erfolgten Rücktritt einer Partei vom Vertrag,
Rastatt/ Baden ist.
Für die Durchführung von Mahnverfahren wird der ausschließliche Gerichtsstand
Rastatt/Baden vereinbart. Auch auf Auslandsgeschäfte ist deutsches Recht
anzuwenden.
16. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden
Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluß.
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